für Lehrpersonen

Als Lehrperson haben Sie die Möglichkeit, in der Sommerschule Gruppen zwischen 6 und 15 Schüler/innen zu unterrichten. Sie können zwischen einer entgeltlichen Entlohnung oder einer Einrechnung zur Verminderung der Lehrverpflichtung im Schuljahr 2024/25 wählen.

Auch wenn eine Aliquotierung bei nicht durchgehender unterrichtlicher Tätigkeit in der Sommerschule möglich ist, empfehlen wir aus organisatorischen Gründen die Teilnahme über beide Wochen (Primar- und Sek1).

Die Anmeldung als Lehrperson ist ab 01. März 2024 hier möglich.

 

Entgeltliche Entlohnung

Pro gehaltener Unterrichtsstunde ist eine pauschale Bruttoabgeltung vorgesehen. Die Höhe richtet sich nach dem Status Ihres Dienstverhältnisses:

  • MIT AUFRECHTEM DIENSTVERHÄLTNIS im gesamten Zeitraum der Sommerschule (26.08. - 06.09.2024): € 58,60 brutto pro gehaltener Unterrichtsstunde
  • OHNE AUFRECHTEM DIENSTVERHÄLTNIS im gesamten Zeitraum der Sommerschule (26.08. - 06.09.2024): € 35,10 brutto pro gehaltener Unterrichtsstunde

 

Einrechnung 

In der Sommerschule gehaltene Stunden können auf die Lehrverpflichtung im unmittelbar folgendem Regelschuljahr angerechnet werden. Dabei entsprechen 36 gehaltene Stunden einer Werteinheit bzw. einer Wochenstunde der 22. Stunde der Unterrichtsverpflichtung (Schema pd neu)

Wichtig: die Bekanntgabe des Einrechnungswunsches muss bis spätestens 31. März erfolgen!

 

Sommerschulleitung

Die Leitung eines Sommerschulstandortes kann von der jeweiligen Schulleitung an eine Lehrperson MIT AUFRECHTEM DIENSTVERHÄLTNIS (im gesamten Zeitraum der Sommerschule (26.08. - 06.09.2024) delegiert werden. Je nach Anzahl der Gruppen am Standort, ist eine gestaffelte Abgeltung vorgesehen:

  • 1 - 4 Gruppen: € 702,80 brutto
  • 5 - 11 Gruppen: € 937,20 brutto
  • > 11 Gruppen: € 1.171,40 brutto

Die Beträge verstehen sich für Dauer von zwei Wochen (= 10 Tage). Die Leitung kann auch wochenweise im Wechsel übernommen werden. In diesem Fall wird die Pauschale aliquotiert.

RIS - Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 05.02.2024 (bka.gv.at)